Lärm durch Gartengeräte
Die meisten technischen Helfer in Wohngebieten dürfen von Montag bis Samstag nur in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr (ohne Mittagspause) betrieben werden. Besonders laute Gartenhelfer wie Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen zwischen 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden. Ein Verwenden dieser Geräte außerhalb der gesetzlich festgelegten Zeiten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann ein Bußgeld nach sich ziehen.
Ausgenommen von diesen eingeschränkten Zeiten sind Geräte mit dem europäischen Umweltzeichen.
Viele Menschen verbringen Zeit im eigenen Garten. Aber wo der eine am liebsten von morgens bis abends seinen Rasen trimmt und die Hecke in Form bringt, sieht der andere seine grüne Oase womöglich eher als ruhigen Rückzugsort zum Lesen und Sonnen. Aus diesem Grund möchten wir Sie auf die Regeln des Lärmschutzes hinweisen.
Was erlaubt bzw. nicht erlaubt ist, regelt die bundesweit geltende 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung oder 32. BImSchV (Bundesimmisionsschutzverordnung) genannt. Sie regelt u.a. den Betrieb von Geräten und Maschinen im Freien. Mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV) wurde die europäische Richtlinie 2000/14/EG in deutsches Recht umgesetzt. Sie gilt für unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten. Diese reichen von Baumaschinen, wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher. Hersteller müssen auf all diesen Produkten den maximalen Schallleistungspegel durch eine Kennzeichnung angeben.
Wir bitten um Beachtung!
Ihr Ordnungsamt