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Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe und Veröffentlichung von Meldedaten nach dem Bundesmeldegesetz

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1. Melderegisterauskunft aus Anlass von Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz)...

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.


Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die betroffene Person hat nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

 

2. Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz)

Die Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen ist nach § 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes zulässig, sofern keine Auskunftssperre nach § 51 bzw. kein Bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes besteht.


Veröffentlicht werden dürfen Name, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, sowie Datum und die Art des Jubiläums.


Altersjubiläen im Sinnes des § 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes weitere Jubiläum.


Wer die Veröffentlichung seines Alters- oder Ehejubiläums nicht wünscht, hat nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes das Recht, der Veröffentlichung seiner Daten zu widersprechen.

 

3. Datenübermittlung an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.


Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.


Die betroffene Person hat nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

 

4. Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörde übermittelt an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, die in § 42 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten der Mitglieder der Religionsgesellschaft. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder) die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören.


Die Familienangehörigen können gem. § 42 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes der Übermittlung der sie betreffenden Daten widersprechen.


Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

 

5. Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Abs.1 des Soldatengesetzes i. V .m. § 36 des Bundesmeldegesetztes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März den Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.


Gemäß § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetztes können die Betroffenen dieser Datenübermittlung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt die Datenübermittlung.

 

Von den genannten Widerspruchsrechten kann jederzeit, möglichst durch schriftliche Erklärung an das Bürgermeisteramt Mauer, Heidelberger Straße 34, 69256 Mauer Gebrauch gemacht werden.


Ein Widerspruch ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine entsprechende Erklärung abgegeben worden ist.

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